herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Gericht: BVerfG 1. Senat 2. Kammer
(Nichtannahmebeschluß)
Den erzieherischen Belangen der Eltern im Bereich der Schulpflicht wird aus verfassungsrechtlicher Sicht durch die Befreiungsmöglichkeit vom Besuch der Grundschule aus wichtigem Grund gem SchulPflG NW § 6 Abs 4 hinreichend Rechnung getragen.
Für die Fernhaltung ihres Kindes von der Schule können sich die Eltern nicht auf die Freiheit des Gewissens berufen; diese ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, ihre Verwirklichung wird jedoch durch die Grundrechte Dritter sowie durch grundlegende Gemeinwohlanforderungen, zu denen auch der staatliche Erziehungsauftrag zählt, beschränkt. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages dient nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem durch GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 geschützten Interesse des Kindes. [aus den Leitsätzen]